Werbungskosten

Letzte Änderung -

September 13, 2021

Kommandierung – Welche steuerlichen Besonderheiten gibt es?

Als Soldat werden Sie häufig zu Lehrgängen oder an eine andere Dienststelle kommandiert. Die hierbei entstehenden Kosten sind steuerlich abzugsfähig. Wir erklären einfach, wie das funktioniert.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten
Ludwig Krüger

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Als Soldat kommt es häufig vor, dass Sie beruflich auf Reisen sind. Eine Kommandierung in eine andere Dienststelle, dienstliche Veranstaltungen oder eine Lerngruppe im Rahmen Ihrer Universitätsausbildung. Alle diese Beispiele werden unter dem Begriff Auswärtstätigkeit zusammengefasst und können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie aus beruflichen Gründen außerhalb Ihrer ersten Tätigkeitsstätte arbeiten. Beispiele hierfür sind: Versetzungen (unter 48 Monate), Kommandierungen, dienstliche Veranstaltungen, Vorstellungsgespräche oder Fahrten zu Lerngemeinschaften.

Sobald dies der Fall ist, können Sie mitunter Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Reisenebenkosten absetzen. Wichtig: Belege sammeln und Auswärtstätigkeiten dokumentieren, damit Sie die Einzelheiten für die Steuererklärung nicht vergessen.

Fahrtkosten

Sofern Sie für die Auswärtstätigkeit kein dienstliches Transportmittel genutzt haben, können Sie pro gefahrenen Kilometer mit dem Auto die Pauschale von 0,30€ ansetzen. Für Motorrad, Moped und Mofa gelten 0,20€ pro Kilometer. In der Pauschale sind alle fahrzeugbezogenen Kosten, wie Steuer, Versicherung, Abschreibung und Tankkosten enthalten.

Kilometerpauschalen Fahrzeug Soldat Bundeswehr

Beispiel: Unteroffizier Albers wird von seiner Stammeinheit in Bergenhusen zu einer 5-tägigen Übung nach Idar-Oberstein kommandiert. Die Fahrtstrecke von seiner Wohnung in der Kaserne nach Idar-Oberstein beträgt 756 km. Er fährt die Strecke am Montag hin und am Freitag zurück. Für diese Kommandierung kann er 453,60€ Fahrtkosten ansetzen. (2 x 756km x 0,30€)

Alle Fahrten, bei denen Sie mit Bahn oder Flugzeug reisen, müssen nach den tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet werden.

Fahrtkosten Bahn als Soldat von der Steuer absetzen
Nachweise für Fahrtkosten mit der Bahn

Beispiel: Unteroffizier Peters wird von seiner Stammeinheit in Kiel zu einer 2-tägigen Übung nach Eggesin kommandiert. Für die Bahnfahrt hat er insgesamt Kosten von 110,00€. Diese kann er mit dem entsprechenden Beleg als Fahrtkosten für die Kommandierung ansetzen.

Reisenebenkosten

Sollten Ihnen während einer Auswärtstätigkeit Reisenebenkosten anfallen, können Sie diese auch als Werbungskosten geltend machen. Hierzu zählen:

  • Taxikosten
  • Unfallkosten während der Auswärtstätigkeit
  • Straßenbenutzungskosten (Maut / Fährgebühren)
  • Parkkosten
  • Bus- oder Straßenbahnticket

Natürlich müssen Sie auch für diese Kosten alle Belege sammeln und vorweisen können.

Verpflegungsmehraufwendung

Für Auswärtstätigkeiten, die länger als 8 Stunden dauern, stehen Ihnen Verpflegungsmehraufwendungen zu. Mit der Reform des Reisekostenrechts im Jahr 2014 sind hierfür folgende Pauschalen zulässig:

Verpflegungsmehraufwand Soldat Bundeswehr

Soweit, wie von Finanzamt in vielen Fällen angenommen, Verpflegung durch die Bundeswehr gestellt wird, ist die Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen für Soldaten eine sehr komplexe Thematik, da diese dann mit der von der Bundeswehr gestellten Verpflegung, Aufwandsvergütung bzw. Trennungsgeldern verrechnet werden müssen. Deshalb empfehlen wir jedem Soldaten, zu jeder Auswärtstätigkeit eine kurze Übersicht aufzustellen. Enthalten sollten diese: vom Dienstherren gestellte Mahlzeiten, Reisenebenkosten und die Fahrtstrecken. Insofern Sie Trennungsgeld erhalten haben genügt die Trennungsgeldabrechnung.

Praxistipp:  Sollten Ihnen den Beleg für die Kommandierung abhanden gekommen sein können Sie beim Personalfeldwebel eine Kopie anfordern.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten

Ludwig Krüger

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