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Letzte Änderung -

September 13, 2021

Trennungsgeld steuerlich korrekt angeben. So geht’s!

Mit dem Trennungsgeld erstattet Ihnen der Dienstherr Kosten für den dienstlich bedingten Ortswechsel. Wir erklären, wie sich das auf die Steuererklärung auswirkt.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten
Ludwig Krüger

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Aus dem §44 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst leitet sich die Trennungsgeldverordnung ab, die Ihnen als Soldaten infolge von dienstlich veranlassten Maßnahmen einen Trennungsgeldanspruch gewährt. Mit dem Trennungsgeld werden Ihnen beispielsweise Kosten für den dienstlich bedingten Ortswechsel erstattet. Steuerlich gesehen ist es sehr wichtig, diese Erstattungen anzugeben, da sie Ihre Werbungskosten in der Steuererklärung mindern. Sollten Sie also eine Fahrt steuerfrei von der Bundeswehr erstattet bekommen haben, darf sich der erstattete Teil nicht zusätzlich als Werbungskosten auswirken. Nach §1 Nr. 2 Trennungsgeldverordnung (TGV) gibt es insgesamt 14 Anlässe, warum Ihnen Trennungsgeld zustehen kann. Wir wollen die für Soldaten relevanten Fälle einmal beleuchten und aufzeigen, wie sich diese steuerlich auswirken.

§3 TGV –Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben erhalten Soldaten häufig, wenn Sie kommandiert oder versetzt werden, um an den Wochenenden die Heimfahrten anzutreten. Im Zuge dieser Erstattung können Sie Trennungsreisegeld, Trennungstagegeld, Trennungsübernachtungsgeld und Fahrtkosten erstattet bekommen. Die Höhe der Erstattung ist abhängig von der Wohnsituation und den tatsächlich entstanden kosten.

Mit der Gesetzesänderung vom 01.12.2016 haben Sie als Soldat zudem die Wahl, ob Sie Umzugskostenvergütung bekommen wollen, oder das Trennungsgeld für das regelmäßige Pendeln. Sollten Sie sich innerhalb von 3 Jahren nach der Versetzung entscheiden Ihren Lebensmittelpunkt nicht an den neuen Standort verlegen zu wollen, haben Sie Anspruch auf weitere 5 Jahre Trennungsgeld.

§6 TGV - Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum
Wohnort

Sofern Sie von dem auswärtigen Dienstort täglich zu Ihrem Familienwohnort zurückkehren, können Sie Trennungsgeld nach §6 TGV beantragen. Hierbei wird gemäß Bundesreisekostengesetz unterschieden, ob Sie mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (z.B. Bahn) fahren oder mit dem PKW. Sie bekommen, wie bei Dienstreisen die Beförderungskosten oder beim eigenen PKW die Kilometerpauschale von 0,20 € pro Kilometer erstattet. Hiervon müssen Sie aber einen Eigenanteil von 0,08 € je Entfernungskilometer zwischen Ihrer Wohnung und bisheriger Dienststätte abziehen. Zusätzlich bekommen Sie 2,05 € Verpflegungszuschlag für jeden Arbeitstag an denen Sie länger als 11 Stunden von Ihrer Wohnung abwesend waren.

Beispiel: Oberstabsgefreiter Schneider aus Biberach an der Riß wird von seiner Stammeinheit in Hohentengen nach Kaufbeuren kommandiert. Wenn er täglich mit dem PKW pendelt, ergibt sich die folgende Trennungsgeldabrechnung für den Monat August 2017 mit 20 Arbeitstagen:

Steuerliche Auswirkung des Trennungsgeldes

Generell müssen die steuerfreien Erstattungen immer von den Werbungskosten abgezogen werden, denn durch das Trennungsgeld haben Sie weniger Kosten für Ihren Beruf getragen. Oft ist es so, dass die Bundeswehr nur einen Teil der Kosten erstattet. In diesem Fall können Sie den übersteigenden Teil weiterhin steuerlich absetzen.

Beispiel: Oberstabsgefreiter Schneider aus dem Beispiel oben wurde für 36 Monate nach Kaufbeuren kommandiert. Da es sich hierbei steuerlich gesehen um eine Auswärtstätigkeit handelt, kann der Soldat für Hin- und Rückweg mit dem PKW 0,30€ pro Kilometer von der Steuer absetzen. Für den betrachteten Monat August ergibt sich folgende Rechnung:

  • Entfernungspauschale: 20 Arbeitstage x 85km x 0,30€ x 2 = 1.020,00€

Bevor er diese Kosten in der Steuererklärung angeben kann müssen das Trennungsgeld abgezogen werden.

  • 1.020,00€ - (680,00€ - 134,40€) = 474,40€

Der Soldat kann also noch 474,40€ als Fahrtkosten von der Steuer absetzen.

Versteuertes Trennungsgeld

Sobald die Erstattungen des Trennungsgeldes höher sind, als die Werbungskosten, die das Steuerrecht vorsieht, wird es automatisch versteuert.

Wie im Bild zu sehen wurden 191,43 € bereits versteuert. Dieses Trennungsgeld müssen Sie nicht von Ihren Werbungskosten abziehen. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie immer die Trennungsgeldbescheide aufbewahren. Nur so können Sie sehen um wie viel Euro Sie kürzen müssen.

Wir empfehlen Ihnen daher beim Ausfüllen des Antrages immer das Kreuz bei dem Punkt „Ich bitte um eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.“ zu setzen, damit Sie die Bescheinigungen erhalten. Sollten trotzdem Belege fehlen, haben wir im Downloadbereich unseres Webportals ein Musteranschreiben, mit dem Sie beim Rechnungsführer die Nachweise anfordern können.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten

Ludwig Krüger

Steuerberater

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