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Letzte Änderung -

September 15, 2023

Nebenjob oder Selbständigkeit als Soldat? Das gilt steuerlich.

Durch die Umstellung der Arbeitszeitverordnung denken viele Soldaten darüber nach in Ihrer Freizeit etwas Geld dazu zuverdienen. Da gibt es steuerlich einiges zu beachten.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten
Ludwig Krüger

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Der Nebenjob am Wochenende oder das kleine Online-Business nebenbei bringen steuerlich gesehen natürlich einige Besonderheiten mit sich. Wir wollen Ihnen im nachfolgenden Artikel einen Überblick geben und einige Fragen beantworten.

Ist eine Nebentätigkeit überhaupt erlaubt?

Sobald Sie neben der Bundeswehr eine Nebentätigkeit anstreben, müssen Sie das von Ihrem Disziplinarvorgesetzten genehmigen lassen. Die Vorschriften zur Nebentätigkeit sind im Artikel §20 des Soldatengesetzes (Stand 2018) geregelt. Besonders wichtig ist es hierbei, dass die Erfüllung Ihrer dienstlichen Pflichten nicht behindert werden. Daraus resultierend leitet das Gesetz folgende 2 Richtlinien ab:

  • zeitliche Beanspruchung darf maximal 1/5 der regelmäßigen Wochenzeit betragen
  • Vergütung der Nebeneinkünfte darf 40% des jährlichen Endgrundgehalts nicht übersteigen

‍Beispielrechnung für die Richtlinien des §20 SG

Ausnahmen sind hier im Einzelfall möglich, müssen aber immer von Ihrem Vorgesetzten bewilligt werden. Sofern Sie eine Nebentätigkeit planen, sollten Sie sich den §20 des Soldatengesetzes genau anschauen, da es einige Sonderfälle gibt, auf die wir hier nicht genauer eingehen.

Formen der Nebentätigkeit

Geringfügige Beschäftigung (520€-Job)

Die geringfügige Beschäftigung wird oft auch als 520-Euro-Job (vormals 450-Euro-Job) bezeichnet. Dieser Sonderfall wurde geschaffen, um unbürokratisch Schwarzarbeit zu verhindern. Mit der geringfügigen Beschäftigung hat jeder die Möglichkeit, bis zu 520€ im Monat (6240€ im Jahr) steuerfrei dazuzuverdienen. Hierbei beziehen wir uns auf den am Häufigsten auftretenden Fall, bei dem der Arbeitgeber den Minijob pauschal versteuert. Diese Form der geringfügigen Beschäftigung müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Nebentätigkeit mit Lohnsteuerabzug

Sobald Sie als Soldat in Ihrer Nebentätigkeit über 450€ verdienen, müssen Sie auf die Nebeneinkünfte auch Lohnsteuer und Sozialversicherung zahlen. Diese Einnahmen werden mit der Steuerklasse VI abgerechnet. Mit dieser Steuerklasse hat man einen sehr hohen Lohnsteuerabzug. Die steuerlichen Auswirkungen des Lohnsteuerabzuges sind einzelfallabhängig. Vereinfachend kann man sich merken, dass bei vergleichsweise niedrigen Bundeswehreinkünften und hohen Nebeneinkünften mit Steuerklasse 6 eher Steuererstattungen generiert werden, wohingegen bei höheren Bundeswehreinkünften und mit geringeren Nebeneinkünften eher Steuernachzahlungen anfallen können. Gerne besprechen wir Ihre Situation in einem Telefonat.

Selbstständige / gewerbliche Tätigkeit

Mit einer selbstständigen Tätigkeit gibt es weitreichende steuerliche Aufgabenstellungen. Diese sind natürlich von Art und Umfang Ihrer Tätigkeit abhängig. Die eindeutige Erklärung der steuerlichen Sachverhalte würde hier etwas zu weit gehen. Generell kann man sagen, desto mehr Gewinne Sie erzielen, desto mehr Steuern müssen Sie auch zahlen. Wenn Sie neben Ihrer Soldatentätigkeit selbstständig tätig sind, können Sie sich gerne bei uns melden. Dann besprechen wir Ihre Fragen individuell und zeigen Ihnen was Sie zusätzlich an Belegen aufbewahren müssen Stichwort.

Steuerliche Folgen der Nebentätigkeit

Die steuerlichen Folgen Ihrer Nebentätigkeit können wir natürlich erst nach einem Gespräch oder Sichtung Ihrer Unterlagen genau einschätzen. Generell lässt sich sagen, dass es natürlich auch für die Nebentätigkeit wichtig ist, Fahrten zu dokumentieren und die Belege für die anfallenden Werbungskosten / Betriebsausgaben zu sammeln. Wichtig für die Beratung durch steuer-soldaten.de ist aber, dass Sie den Steuerberater über die Nebentätigkeit informieren. Durch die Beantwortung der Frage im Fragebogen bekommen wir automatisch eine Meldung und nehmen dann Kontakt zu Ihnen auf.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten

Ludwig Krüger

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