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Letzte Änderung -

September 13, 2021

Riester-Rente für Soldaten – Achtung: Formalitäten beachten!

An einer einfachen Einwilligung zur Datenübermittlung kann der Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung scheitern. Das können Sie tun.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten
Ludwig Krüger

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Seit 2002 gibt es die Riester-Rente als privat finanzierte Rente, die staatlich gefördert wird. Die staatliche Förderung gibt es in Form von Zulagen und einem Sonderausgabenabzug nach §10a EStG in der Steuererklärung. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) prüft hierbei, ob Sie zulagenberechtigt sind und wie hoch Ihre Zulagen sein dürfen.

Bedingung für die staatliche Förderung

Damit die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) und folglich das Finanzamt Ihre Abzugsvoraussetzungen prüfen kann, muss beim Bundesverwaltungsamt BVA eine Einwilligung zur Datenübermittlung vorliegen. Ohne diese ist der steuerliche Abzug der Beiträge ausgeschlossen. Die Einwilligung muss einmalig und spätestens im Jahr der ersten Zahlung von Versicherungsbeiträgen erfolgen. Eine rückwirkende Einwilligung ist seit dem Steuerjahr 2019 nicht mehr möglich, sodass ein Steuerschaden entsteht insofern die Einwilligung nicht rechtzeitig gegeben wird.




Beispiel: für Beitragsjahr 2021 endet die Frist zur Abgabe der Einwilligung am 31.12.2021

Besonderheit für Soldaten.

Sofern Sie nie zivil angestellt oder vor Diensteintritt nicht Grundwehrdienstleistender waren, haben Sie keine Sozialversicherungsnummer und können diese Einwilligung nicht ohne Weiteres abgeben. Sie müssen zusätzlich bei Ihrer Besoldungsstelle eine Zulagennummer beantragen.

In unserem kostenlosen Formular können Sie die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilen und sofern notwendig die Zulagennummer beantragen.

>>Zum Formular von steuer-soldaten.de <<

Nachträgliche Kürzung der Sonderausgaben durch das Finanzamt

Häufig kommt es vor, dass die Finanzämter durch eine gesonderte Feststellung nach §10a Abs. 4 EStG den Sonderausgabenabzug nachträglich kürzen. Das heißt, in Ihrer Steuererklärung ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass Sie förderfähig und somit zum Sonderausgabenabzug berechtigt sind. Da aber beim Bundesverwaltungsamt BVA keine Einwilligung zur Datenübermittlung vorlag, konnte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) Ihre Förderfähigkeit nicht prüfen.

Da die Einwilligung zur Datenübermittlung nicht mehr rückwirkend gegeben werden kann, können Sie diese nachträgliche Kürzung nicht mehr korrigieren. Damit die steuerliche Berücksichtigung der Riester zukünftig in der Steuererklärung gewährt wird, müssen Sie nun beim Bundesverwaltungsamt BVA die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilen (z.B. mit dem Musterformular von steuer-soldaten.de).

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten

Ludwig Krüger

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