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Letzte Änderung -

September 13, 2021

Geschätzte Steuerbescheide vom Finanzamt. Das können Sie tun.

Sollten Sie auch nach Aufforderung die Steuererklärung nicht abgeben, kann das Finanzamt die Steuer schätzen – meist zu Ihren Ungunsten.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten
Ludwig Krüger

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Sollten Sie als Soldat Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht nachkommen, wird Sie das Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung auffordern. Falls Sie darauf nicht reagieren, wird das Finanzamt die Steuerschuld gemäß §162 AO schätzen. Diese Schätzung ist meist zu Ihren Ungunsten. Wir erklären Ihnen, wie es zur Schätzung kommt und was Sie dagegen machen können.

Gründe für die Abgabepflicht

Es gibt einige Gründe, warum Sie zur Abgabe verpflichtet sein können - z.B. Steuerklassenkombination 3/5, Vorliegen weiterer Einkünfte etc.. Bei Soldaten ist der Hauptgrund jedoch ein anderer. Aufgrund eines Steuervorteils in der Lohnberechnung, durch die freie Heilfürsorge, sind die Mehrzahl der Soldaten zur Abgabe verpflichtet.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Blogartikel.

Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung

Wenn Sie eine derartige Aufforderung vom Finanzamt erhalten, sollten Sie sich mit der Erstellung der Steuererklärung beeilen. Nach der Frist kann es ziemlich schnell geschätzte Bescheide geben. Sollten es Ihnen aufgrund eines Einsatzes oder ähnlichen Grundes, nicht möglich sein die Steuererklärung fristgerecht abzugeben, könnten Sie telefonisch noch einmal um Aufschub bitten. In vielen Fällen können Sie die Abgabefrist so um einen Monat verlängern.

Geschätzte Steuerbescheide für die Einkommensteuererklärung

Sofern Sie der Aufforderung vom Finanzamt nicht nachgekommen sind, schätzt das Finanzamt nach Ablauf der Frist die Steuerschuld. Hierbei wird auf Basis der von der Bundeswehr übermittelten Lohnwerte geschätzt und dazu Sicherheitszuschläge hinzugerechnet, um sicherzugehen, dass nicht zu wenig Steuern erhoben werden. Aufgrund der Zuschläge und Nichtberücksichtigung Ihrer steuerlich abziehbaren Kosten, wird das Ergebnis meist sehr negativ und es entsteht eine Nachzahlung. Dazu kommen häufig auch noch Verspätungszuschläge.

Was können Sie nun unternehmen, um das Ergebnis noch zu verbessern? Zuerst sollten wir uns hierfür die Fristen ansehen:

1. Erlass unter Vorbehalt der Nachprüfung

Sollte der Bescheid, wie hier im roten Kasten sichtbar, „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ erlassen worden sein, kann der Steuerbescheid jederzeit geändert werden. Erst wenn der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, erlangt der Steuerbescheid seine abschließende Gültigkeit.

2.  Erlass ohne Vorbehalt der Nachprüfung

Sollte der Bescheid direkt abschließend und ohne Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden sein, haben Sie nur einen Monat Zeit, um Einspruch einzulegen. Hier sollten Sie sich beeilen, denn nach der Einspruchsfrist ist keine Änderung des Bescheides mehr möglich.

Ablauf: Einspruch gegen geschätzte Bescheide

Damit Sie den geschätzten Bescheid nun schnell korrigieren können empfehlen wir nachfolgendes Vorgehen:

  1. Einspruch beim Finanzamt einlegen
  2. Steuererklärung erstellen und beim Finanzamt einreichen
  3. Aussetzung der Vollziehung beantragen, damit der fällige Nachzahlungsbetrag bis zur Bearbeitung der Steuererklärung nicht bezahlt werden muss
  4. Schnelle Beantwortung von Rückfragen des Finanzamtes
  5. Bescheidprüfung des korrigierten Bescheides

Gerne unterstützen wir Sie als Steuerberatungsgesellschaft bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung, sowie dem Einspruchsverfahren inklusive der Kommunikation gegenüber dem Finanzamt. Sollten Sie geschätzte Bescheide erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, direkt Kontakt mit uns aufzunehmen, damit wir innerhalb der Fristen reagieren können.

Abgabepflicht trotz geschätzter Steuerbescheide

Auch nach der Schätzung durch das Finanzamt und Ihrer Zahlung, bleibt die Steuererklärungspflicht bestehen. Das heißt, Sie sind weiterhin dazu verpflichtet die Steuererklärung zur erstellen und beim Finanzamt einzureichen. So wird sichergestellt, dass potenziell zu gering geschätzte Steuereinnahmen weiterhin dem Staat zufließen. (§149 Abs. 1 Nr. 4 AO)

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten

Ludwig Krüger

Steuerberater

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