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Letzte Änderung -

September 13, 2021

Steuerliche Behandlung von Bundeswehrprämien in der Steuererklärung.

Als Soldat bei der Bundeswehr gibt es verschiedene Anlässe für die Auszahlung einer Prämie. Wir zeigen welche Auswirkung das hat.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten
Ludwig Krüger

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Nach dem Bundesbesoldungsgesetz gibt es einige Sachverhalte für die Auszahlung von Prämien durch dieBundeswehr. So zum Beispiel gemäß §43a BBesG Prämien für besondere Leistungen (Spezialeinsatzkräfte) oder gemäß §43b BBesG Prämien zur Personalgewinnung. Wir werden in Bezug auf die Prämien häufig gefragt, wie diese denn steuerlich berücksichtigt werden und welche Auswirkungen diese haben.

Steuerliche Einordnung

Das Thema der Prämienbesteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren ist sehr komplex und muss immer für den Einzelfallbetrachtet werden. Vereinfacht möchten wir vorab zusammenfassen, dass die Prämien grundsätzlich bereits im Rahmen der Lohnabrechnungen besteuert werden. Die einbehaltene Lohnsteuer durch die Bundeswehr basiert dabei nur auf einer Hochrechnung der Einkünfte. Die Rechensystematik versucht die Steuer so exakt wie möglich zu prognostizieren. Die hochgerechnete Steuer kann jedoch in einigen Fällen zu hoch oder zu niedrig ausfallen, wobei die Hochrechnungsabweichungen im Rahmen der Steuerklärung wieder auf den tatsächlich korrekten Wert korrigiert werden können / müssen.

Bundeswehrprämie als Sonstiger Bezug

Die meisten Prämien die die Bundeswehr zahlt, sind einmalige Prämien, die für ein bestimmtes Ereignis ausgezahlt werden. Aus steuerlicher Sicht sind diese Prämien als sonstiger Bezug zu behandeln. Hierzu gehört beispielsweise auch die Weiterverpflichtungsprämie.

Beispiel:

Soldat Max hat seine Laufzeit als SAZ um 8 Jahre verlängert. Gemäß §43b BBesG hat er für die Verlängerung der Dienstzeit eine einmalige Weiterverpflichtungsprämie in Höhe von 8.000€ erhalten. Hierdurch ergibt sich folgender Steuerabzug:

Diese Prämien werden von der Bundeswehr bereits über Ihre Lohnabrechnung versteuert. Die hierfür anzuwendende Rechensystematik versucht, den korrekten Steuerabzug so genau wie möglich hochzurechnen. Dies geschieht, indem der Monatssold ohne Prämie auf den Jahressold hochgerechnet wird und der sich daraus ergebende Steuerbetrag laut Lohnsteuertabelle der Steuer ohne Prämie gegenübergestellt wird.

Ein Zwölftel der Differenz der Steuerbeträge aus den beiden Hochrechnungen ergibt dabei die auf die Prämie einzubehaltende Lohnsteuer. Durch diese Berechnungsmethode wird die Prämienzahlung so besteuert, als wäre sie gleichmäßig mit je einem Zwölftel auf das ganze Kalenderjahr verteilt zugeflossen.

Ein Sonderfall hierbei ist, wenn die Prämienzahlung für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gezahlt wird (mehrjähriger Arbeitslohn). In diesen Fällen wird auf die Prämie zudem die Besteuerung nach der Fünftelregelung angewendet. Eine ausführliche Erklärung der Fünftelregelung finden Sie in einem anderen Blogartikel. Klicken Sie hier für mehr Informationen samt Beispiel. Aus dem Erhalt von Prämien, welche als sonstige Bezüge versteuert werden, kann sich in einigen Fällen zudem eine gesonderte Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergeben.

Prämie als laufender Bezug

Sofern die Prämie laufend für einen längeren Zeitraumgezahlt wird, ist diese steuerlich als laufender Arbeitslohn zu behandeln. Indem folgenden Beispiel möchten wir zeigen, welche steuerlichen Auswirkungen sich ergeben, wenn es sich bei der Prämie nicht um eine einmalige, sondern um eine laufende Prämie handelt. Laufender Arbeitslohn wird durch die Bundeswehr im Rahmen Ihrer monatlichen Soldabrechnung bereits besteuert und damit die ausgerechnete Steuer von Ihrem Sold abgezogen. Für die Berechnung der Steuer wird Ihr Monatssold zzgl. der laufenden Prämie auf das Jahr hochgerechnet. Die auf das hochgerechnete Jahreseinkommen anzuwendende Steuer laut Lohnsteuertabelle wird dann durch zwölf geteilt und bildet die abzuziehende monatliche Lohnsteuer. Aus dem Bezug einer laufenden Prämie ergibt sich keine gesonderte Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Beispiel:

In diesem fiktiven Beispiel gehen wir hier jetzt einmal davon aus, dass die 8.000€ nun monatlich als laufender Bezug ausgezahlt werden, um den Unterschied im Lohnsteuerabzug deutlich zu machen:

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten

Ludwig Krüger

Steuerberater

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