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Letzte Änderung -

November 3, 2023

BMF-Schreiben regelt Abzug vom Arbeitszimmer ab 2023 neu

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 verändert das BMF den Abzug von Werbungskosten für Arbeitszimmer und Homeoffice

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten
Ludwig Krüger

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Im Jahressteuergesetz 2022 wurde beschlossen, dass die steuerlichen Regelungen für den Abzug von Arbeitszimmer und Homeoffice neu geregelt werden. Durch die sich verändernde Arbeitssituation infolge von Corona und dem Trend von Remote-Work, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einige Anpassungen vornehmen müssen. Im BMF Schreiben GZ IV C 6 - S 2145/19/10006 :027 wurde nun detailliert beschrieben, wie diese Änderungen sich auswirken. Ganz wichtig vorab. Es handelt sich hierbei um eine Änderung, die sich erst ab der Steuererklärung 2023 und Folgende auswirkt. Vorherige Steuerjahre sind hiervon nicht betroffen, hier gilt die bisherige Rechtsprechung.

Keine Arbeitszimmerkosten mehr für Soldaten?

Wie wir bereits in unserem Artikel zum Arbeitszimmer erklärt haben, gab es im Steuergesetz zwei Arten von Arbeitszimmer, zwischen denen unterschieden wurde. Hiervon wurde nun eine Variante gestrichen. Somit ist das Arbeitszimmer nur noch abziehbar, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Nach unserer Erfahrung gibt es dieses Arbeitszimmer bei Soldaten so gut wie nie, da Soldaten ihre Tätigkeiten regelmäßig in den Einrichtungen der Bundeswehr ausüben.

In der Vergangenheit konnten Arbeitszimmer angegebenen werden, insofern es berufliche Tätigkeiten gab, für die von der Bundeswehr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde (z.B. bei Studierenden der Bundeswehr). Den Abzug, der auf maximal 1250 € Kosten begrenzt war, hat der Gesetzgeber nun gestrichen. Zum Ausgleich hierfür wurde aber die Homeoffice Pauschale angepasst.

Vereinfachter Kostenabzug durch die Erweiterung der Homeoffice Pauschale

Letztendlich hat die Streichung des Arbeitszimmers für Sie als Soldat keine negativen steuerlichen Auswirkungen. Denn durch die Erhöhung der Homeoffice-Pauschale auf 210 Tage á 6 € - in Summe 1260 €, werden die entfallenen Werbungskosten des Arbeitszimmers komplett aufgefangen. Zudem sind die Werbungskosten für Homeoffice jetzt mehr Soldaten zugänglich. Denn die Pauschale bedingt kein abgeschlossenes Arbeitszimmer, sondern kann auch für eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder die Heimarbeit am Küchentisch berücksichtigt werden. Nachfolgend weisen wir noch auf einige Besonderheiten hin, die das BMF in seinem Schreiben herausgestellt hat.

Ausstattung Arbeitszimmer und Arbeitsmittel zusätzlich abziehbar

Bisher war der steuerliche Abzug für Büroausstattung wie z.B. Bürostuhl, Schreibtischlampe, PC, Büromöbel nur im Rahmen des Arbeitszimmers abziehbar. Sofern Sie künftig die Homeoffice-Pauschale im Jahr nutzen, können diese Kosten nun auch steuerlich berücksichtigt werden. Wenn Sie die Steuererklärung über steuer-soldaten.de erledigen, fragen wir diese Punkte natürlich im Fragebogen ab.

Mischarbeitstage – teilweise im Homeoffice

Bedingung für den Abzug der Homeoffice-Tagespauschale ist grundsätzlich, dass Sie mehr als die Hälfte des Arbeitstages im Homeoffice gearbeitet haben. Diese Regel hat eine wichtige Ausnahme, die aus der rechtlichen Änderung des Arbeitszimmerabzugs resultiert. Denn Sie können nun auch „Mischarbeitstage“ mit der Homeoffice-Tagespauschale berücksichtigen, bei denen Sie weniger als die Hälfte der Arbeitszeit im Homeoffice gearbeitet haben, sofern es sich um eine Tätigkeit gehandelt hat, für die Sie bei der Bundeswehr keinen Arbeitsplatz haben. Dies ist wieder für Soldaten im Studium eine sehr relevante Regelung.

Geeignete Dokumentation

Wie immer bei der Steuererklärung ist es wichtig Dokumentation und Nachweise zu sammeln. Das BMF rät Steuerpflichtigen, mit Aufzeichnungen "in geeigneter Form" glaubhaft zu machen, dass Sie im Homeoffice gearbeitet haben. Hierfür würden wir erstmal unsere Fahrtenübersicht (Kalenderform) empfehlen, in der Sie alle Homeoffice Tage eintragen können. Eine zusätzliche Sicherheit ist darüber hinaus ihr Dienstplan oder eine Bestätigung von der Bundeswehr.

Häusliche Arbeitszimmer – Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Wie vorab erwähnt haben wir bei der Bundeswehr bisher keine Tätigkeiten gesehen, die ausschließlich im Home-Office stattfinden. Sofern das bei Ihnen der Fall sein sollte, können Sie sich gerne bei uns melden. Für den Fall, dass dieser Sachverhalt bei Ihrem Ehegatten vorliegt, haben wir einmal nachfolgend erklärt, wie es sich ab dem Steuerjahr 2023 mit dem Arbeitszimmer verhält.

Beim Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, haben Sie fortan folgende Wahlmöglichkeit.

  1. Ansatz mit einer Jahrespauschale von 1.260 €
  2. Ansatz in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe (wie bisher)

Sofern Sie sich für die Pauschale entscheiden, kann diese ohne einen Nachweis von Kosten berücksichtigt werden. Das Finanzamt kann lediglich ein Nachweis über Ihre Tätigkeit im Homeoffice oder die Beschaffenheit des Arbeitszimmers anfordern, um einzuschätzen, ob der Abzug gerechtfertigt ist. Hier sollte ihr Arbeitsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers sowie der Grundriss Ihrer Wohnung ausreichen. Falls Sie erst innerhalb des Jahres in eine neue Wohnung bzw. ein neues Haus mit Arbeitszimmer ziehen, wird die Pauschale anteilig für die Monate berücksichtigt.

Sofern ihre Kosten oberhalb der Pauschale von 1.260 € liegen, ist es sinnvoll wie gehabt die tatsächlichen Kosten anzugeben, die anteilig im Verhältnis der Arbeitszimmergröße zur Gesamtgröße der Immobilie berücksichtigt werden. Hierzu zählen wie bisher auch:

  • Miete oder Gebäudeabschreibungen und Schuldzinsen
  • Nebenkosten (z.B. Strom, Wasser, Gas)
  • Reinigungskosten (z.B. Lohn für Putzkraft)
  • Hausrat- und Feuerversicherung
  • Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren
  • Grundsteuer
Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten

Ludwig Krüger

Steuerberater

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