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Letzte Änderung -

September 13, 2021

Urteil Finanzgericht - Kein Doppelter Haushalt mit Hausstand im Elternhaus.

Das Finanzgericht hat kürzlich ein Urteil zum doppelten Haushalt im Elternhaus verkündet. Wir erklären die Auswirkungen für Soldaten.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten
Ludwig Krüger

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Durch einen doppelten Haushalt am Standort entstehen Soldaten oft hohe Werbungskosten. Grundlage hierfür sind zwei Haushalte. Sollte es sich bei einem dieser Haushalte um das Elternhaus handeln, wird es nun schwierig mit der steuerlichen Abziehbarkeit der Kosten für den doppelten Haushalt.

Unser Steuerberater erklärt Ihnen den Sachverhalt und zeigt mögliche Lösungen. Die Voraussetzungen zum doppelten Haushalt können Sie in unserem Artikel Mehrkosten für den doppelten Haushalt steuerlich geltend machen prüfen.

Urteil FG Münster, Urteil v. 7.10.2020 - 13 K 1756/18 E

Sachverhalt im Überblick

  • Klägerin hatte eine Wohnung in der Nähe Ihrer Stammeinheit als Zweitwohnung bezogen
  • Hauptwohnsitz weiterhin in der Wohnung der Eltern (14qm Kinderzimmer)
  • regelmäßige Heimfahrten (59 Tage im Jahr beim Hauptwohnsitz gewesen)
  • monatliche Kostenbeteiligung 200€ an Eltern gezahlt

Erläuterung

Das Finanzamt hatte im Steuerbescheid und Einspruchsverfahren die Kosten für den doppelten Haushalt nicht anerkannt, da diese aus Sicht des Finanzamtes unbegründet waren. Das Finanzgericht hat dies mit der Abweisung der Klage bestätigt.  

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung des doppelten Haushalts ist, dass neben der Wohnung am Dienstort ein eigener Hausstand besteht.

In dem Urteil geht es nun um die Frage, ob das Kinderzimmer im Haus der Eltern trotz Kostenbeteiligung als eigener Hausstand zu werten ist, oder ob das Kind in den Hausstand der Eltern eingegliedert ist. Im Fall der Eingliederung kann nicht von einem eigenen Hausstand ausgegangen werden und die Voraussetzungen für den doppelten Haushalt sind nicht gegeben.

Trotz der Kostenbeteiligung ist in dem Fall nicht von einer maßgeblichen Mitbestimmung des Haushalts auszugehen. Das Finanzgericht stellt heraus, dass generell bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, zu vermuten ist, dass sie im Haus ihrer Eltern bzw. gemeinsam mit ihren Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten.

Sonderfall - ältere, wirtschaftlich selbständige, berufstätige Kindern

Das Finanzgericht hat auch herausgestellt, dass bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern eine maßgebliche Mitbestimmung möglich ist. Dies zeigt, dass sich das Urteil besonders an junge Steuerpflichtige richtet, die nach Ausbildung / Studium ihren ersten Job antreten.

Mögliche Lösungsmöglichkeiten

Da es sich bei der maßgeblichen Mitbestimmung des Haushalts und der daraus resultierenden Anerkennung der Kosten für den Doppelten Haushalt immer um eine Einzelfallentscheidung unter Würdigung aller Gesichtspunkte handelt, besteht natürlich weiterhin die Möglichkeit, die Kosten in der Steuererklärung anzusetzen. Da die Finanzämter hier weiter sehr genau prüfen werden, haben wir einmal Tatbestände rausgesucht, die auf eine maßgebliche Mitbestimmung des Haushalts deuten.

1. Untermietvertrag – verhältnismäßige Kosten

Wenn Sie im Hausstand mit Ihren Eltern einen Untermietvertrag schließen, in dem die Kosten verhältnismäßig verteilt sind. Hier sollten Sie die Gesamtkosten für den Haushalt auflisten und anteilig an der Wohnfläche verteilen (wie bei einer WG üblich). Eine derartige Aufteilung zeugt von wirtschaftlicher Selbstständigkeit und unterstützt die Abzugsfähigkeit des doppelten Haushalts.

2. Eigene Wohnung in der Immobilie der Eltern

Sollten Sie in der Immobilie Ihrer Eltern eine räumlich getrennte eigene Wohnung haben, wirkt der Fall auch anders. Selbst wenn die Mietkosten hier geringer sind als ortsüblich, ist der Sachverhalt zugunsten eines doppelten Haushalts auslegen.

Die genaue Einschätzung können wir natürlich nur unter Vorlage aller Steuerunterlagen vornehmen. Im Rahmen der Steuererklärungserstellung prüfen wir selbstverständlich die Sachverhalte des doppelten Haushalts für Sie.

Keine Auswirkung auf den abweichenden Lebensmittelpunkt

In der Entscheidungsbegründung für dieses Urteil wurde auch herausgestellt, dass die fehlende maßgebliche Mitbestimmung im Haushalt der Eltern keinen Einfluss auf den abweichenden Lebensmittelpunkt hat.

Das heißt, auch wenn Ihnen die Kosten für den doppelten Haushalt gestrichen werden, sind die Familienheimfahrten weiterhin steuerlich abziehbar.

Per Definition ist der Lebensmittelpunkt dort, wo sich Lebenspartner, Familie oder die Mehrheit der sozialen Kontakte befindet und zu dem Sie regelmäßig (mindestens zwei Mal im Monat im Durchschnitt) fahren. Es ist dabei egal, ob Sie dort gemeldet sind (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder nicht.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten

Ludwig Krüger

Steuerberater

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