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Seit der Reisekostenreform 2014 ist es für Soldaten generell schwierig, Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bei steuer-soldaten.de haben wir in den letzten Jahren für besondere steuerliche Konstellationen weiterhin Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt, mit der Berufung auf ein laufendes Verfahren vor dem Bundesfinanzhof.
Bei dem laufenden Verfahren AZ VI R 27/19 hatte ein ziviler Seemann geklagt, weil keine Verpflegungsmehraufwendungen zum Werbungskostenabzug zugelassen wurden. Als Grundlage für die Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen begründete die Verteidigung, dass gemäß §9 Abs. 4a Satz 8 EStG für das Kürzen der Verpflegungsmehraufwendungen zwangsläufig eine 1. Tätigkeitsstätte vorliegen muss. Die Begründung des zivilen Seemanns ließ sich auch auf die Tätigkeit von Soldaten übertragen.
Sofern ein Soldat für weniger als 48 Monate und nicht bis Dienstzeitende versetzt ist, liegt gemäß §9 Abs. 4Einkommenssteuergesetz eine Auswärtstätigkeit vor und keine 1. Tätigkeitsstätte.
Da das Einkommenssteuergesetz an dieser Stelle nicht 100% eindeutig formuliert war, hat die Verteidigung des Seemanns versucht diesen Sachverhalt als Begründung für den positiven Werbungskostenabzug heranzuziehen. Genau wie das niedersächsische Finanzgericht hat auch der Bundesfinanzhof den Werbungskostenabzug der Verpflegungsmehraufwendungen versagt. Die komplette Entscheidung finden Sie hier auf der Seite des Bundesfinanzhof.
Die Rechtsprechung des BFH entfaltet eine generelle Bindungswirkung für die Finanzämter in Deutschland. Deshalb ist ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nun in allen Fällen, in denen die Bundeswehr Verpflegung anbietet, ausgeschlossen.
Klares ja – bei unserer langjährigen Erfahrung mit Soldaten erleben wir immer wieder Fälle, bei denen Soldaten keine Verpflegung angeboten bekommen. Hierbei handelt sich in der Regel um Kommandierungen an spezielle Orte, BFD-Ausbildungen oder Ähnliches. Immer wenn Sie bei einer Auswärtstätigkeit keinen Zugang zur Truppenküche haben und keine Verpflegung gestellt bekommen, können Sie für einen Zeitraum von 3 Monaten Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ansetzen. Unseren Beitrag zu Verpflegungsmehraufwendungen mit allen steuerrechtlichen Details finden Sie diesem Artikel.
© 2016 Ludwig Krüger